LTD Liberale Türkisch-Deutsche Vereinigung e.V. Frankfurt am Main Satzung § 1 Name, Sitz, Eintragung ins Vereinsregister, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen „Liberale Türkisch-Deutsche Vereinigung e.V.“. II. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. IV. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Ziele und Zwecke des Vereins I. Ziel des Vereins ist es, die Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern türkischer Herkunft und Deutschen zu fördern und dadurch zu einem partnerschaftlichen und harmonischen Zusammenleben dieser Menschen zu gelangen. Gleichzeitig soll das liberale Denken unter den türkischen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland gefördert werden. Ausserdem soll eine bessere Artikulation der Belange Mitbürgerinnen und Mitbürger türkischer Herkunft erreicht werden. Dazu gehört, dass der Austausch zwischen jenen Menschen, die dem Liberalismus nahestehen, aufgebaut und gefördert wird. Dies soll verwirklicht werden durch: 1. Bildungs-, Kultur- und Informationsveranstaltungen 2. Öffentlichkeitsarbeit mit der Aufgabe, in den Bereichen Politik, Kultur und Sport, Bildung und Wirtschaft, Vereinen und Verbänden, die Belange der dauerhaft in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken bewusst zu machen. 3. Konstruktive Zusammenarbeit mit Organisationen vergleichbarer Zielsetzung. II. Die „Liberale Türkisch-Deutsche Vereinigung e.V.“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zweckfremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft I. Mitglied kann jede/jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und dem liberalen Denken nahesteht und bereit ist, sich aktiv für die Zwecke des Vereins einzusetzen. II. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen. III. Es können Ehrenmitglieder von der Mit- gliederversammlung bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. IV. Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod; 2. Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten eingehalten werden muss; 3. Ausschluss eines Mitglieds, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Ansehen, Interesse oder Zielsetzung des Vereins geschadet hat, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Mahnung keine Zahlung geleistet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied steht eine Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. § 4 Mitgliedsbeiträge I. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, der im Januar des laufenden Geschäftsjahrs fällig wird. Für Studierende und Auszubildende gilt der halbe Beitragssatz. II. Die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. III. Den Landesverbänden steht ein Teil der Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Der Anteil wird durch Bundesvorstand und Landesvorstände einvernehmlich festgelegt. § 5 Vorstand I. Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: 1. Die Bewilligung von Ausgaben; 2. Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 3. Aufnahme von Mitgliedern 4. Bildung von Landesverbänden 5. alle laufenden Geschäfte. II. Der Vorstand besteht aus: einer/em Vorsitzenden, einer/em Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, einer/em Generalsekretär/in, einem Pressesprecher/in, einer/em Schatzmeister/in, einer/em Schriftführer/in, und drei Beisitzern/innen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. III. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, ausser die in der Satzung besonders beschriebenen, mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstimmkeit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines/r Stellvertreters/in den Ausschlag. IV. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. V. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. VI. Treten Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben werden kommissarisch von einem durch den Vorstand zu beauftragenden anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Treten fünf und mehr Vorstandsmitglieder zurück, haben Neuwahlen zu erfolgen. VII. Der Vorstand kann bei Bedarf Vereinsmitglieder in den Vorstand kooptieren. Kooptierte haben kein Stimmrecht. VIII. Über alle Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. IX. Entgegen §5 II bestimmt die Landesmitgliederversammlung die Zahl der Landesvorstandmitglieder. § 6 Mitgliederversammlung I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen, Entgegennahme des Kassenprüfberichts, Entlastung des Vorstands und die Wahl des Vorstands. II. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, stattzufinden. III. Die Beschlußfäigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn sie ordnungs- und satzungsgemäß einberufen wurde. IV. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder in schriftlicher Form den Vorstand dazu auffordert, oder der Vorstand es von sich aus beschliesst. V. Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen. Sie kann bei ausserordentlichen Mitgliederversammlungen in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, beträgt jedoch mindestens zwei Wochen. VI. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einem einfachen Brief. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung wird dabei mitgeteilt. VII. Die Mitgliederversammlung wählt einen Tagungsleiter und einen Protokollanten. VIII. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen. Über die Annahme von Beschlussanträgen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entschieden. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. IX. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 2 oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. X. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen. XI. Die Stimmdelegation ist unter Einhaltung der Schriftform zulässig, wobei keinem Mitglied mehr als ein weiteres Stimmrecht übertragen werden darf. XII. Eine Niederschrift ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse anzufertigen. Sie ist vom Protokollanten/in und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. XIII. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen. Die Antragsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; über Eilanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. XIV. Die Mitglieder der Landesverbände sind die Mitglieder des Bundesverbandes, die in dem Gebiet des Landesverbandes wohnen. § 7 Kassenprüfung Die ordnungsmässige Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmässig durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer ausgeführt. Diese erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie dürfen nur einmal in Folge wiedergewählt werden und nicht dem Vorstand angehören. § 8 Auflösung des Vereins I. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind im Falle der Vereinsauflösung (vgl. § 6 VIII) die/der Vorsitzende/r und ihr/sein Stellvertreter/in, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. _______________________________ Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.11.1998 in Frankfurt am Main beschlossen. 5